§§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 BGB

Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2014 - 23 U 166/12 BGH, Beschl. v. 06.04.2016 - VII ZR 81/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2016, 403

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann die Überschreitung der Kostenvorstellungen des Bauherrn eine Pflichtverletzung des Architekten begründet.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

2. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Dabei bringt eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck.

3. Kann nicht festgestellt werden, dass eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart wurde, der Auftraggeber dem Architekten eine entsprechende Vorgabe gemacht hatte oder der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte, scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: