§§ 305 Abs. 1 S. 3, 307, 765 BGB; § 17 VOB/B

"Aushandeln" von einzelnen Klauseln gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015 - 23 U 66/14IBR 2016, 367

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.

2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.