§§ 242, 249, 634 Nr. 3 und 4, 638 BGB

Leistungskette im Planervertrag

BGH, Urt. v. 28.01.2016 - VII ZR 266/14 BauR 2016, 855 = IBR 2016, 211, 222 = NZBau 2016, 301 = ZfBR 2016, 356

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Rechte ein Generalplaner wegen Fachplanermängeln nach Verjährung der Ansprüche des Hauptauftraggebers hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Schaden eines Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner freizustellen.

2. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.

3. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: