§ 305c Abs. 1 BGB

HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (Fassung 03/06) ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil

BGH, Urt. v. 01.10.2014 - VII ZR 344/13 IBR 2014, 717 = NJW 2015, 49 = NJW-Spezial 2014, 749

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die in dem HVA B-StB (03/06) enthaltene Stoffpreisgleitklausel nach dem AGB-Recht wirksam ist; diese enthält u.a. folgende Bestimmungen: "Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede OZ im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aus der Differenz des Preises vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung (vgl. Nr. (8)) und des vom Auftraggeber vorgegebenen Marktpreises zum vorgegebenen Zeitpunkt (vgl. Nr. (7)). Die nach Nr. (9) errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" angegebenen OZ und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. (2)) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. (4) und (5) zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen."

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: