BGH, Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 133/11 IBR 2013,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafenregelung für eine Zwischenfrist auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festgelegt werden kann.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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