§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 11 VOB/B

BGH, Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 133/11 IBR 2013, 69

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafenregelung für eine Zwischenfrist auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festgelegt werden kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: