§§ 433, 478 Abs. 2, 631 BGB

Zu §§ 433, 478 Abs. 2, 631 BGBRechtsnatur eines Vertrags zur Verlegung eines Parkettbodens

BGH, Beschl. v. 16.04.2013 - VIII ZR 375/11 IBR 2013, 593

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Vertrag der am Ende einer Lieferkette die tatsächliche Verlegung eines Parkettbodens zum Gegenstand hat, als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag zu bewerten ist und ob bei einem Mangel, auf diesen die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere § 478 Abs. 2 BGB analog, Anwendung finden, mit dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer dann auch ohne Verschulden die Ein- und Ausbaukosten des beschädigten Parketts tragen müsste.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

2. § 478 Abs. 2 BGB ist nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: