§§ 632a, 650g Abs. 4 BGB; §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 1 VOB/B

Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Schlussrechnungsreife

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.02.2019 - 10 U 152/18

IBR 2019, 366 = NZBau 2019, 578-584 = BauR 2019, 1454 ff.

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie lange ein Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber berechtigt ist, noch Abschlagszahlungen und hieraus angefallene Verzugszinsen geltend zu machen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

2. Soweit sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung i.S.d. § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen.

5. Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbständig geltend gemacht werden und sind deshalb bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: