§§ 632a, 650g Abs. 4 BGB; §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 1 VOB/B

Abschlagszahlung nur bis Schlussrechnungsreife - Darlegungs- und Beweislast für Voraussetzungen des Abschlagszahlungsanspruchs

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.02.2019 - 10 U 152/18

IBR 2019, 480 = NZBau 2019, 578-584 = BauR 2019, 1454 ff.

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wer die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass noch die Voraussetzungen eines Abschlagszahlungsanspruchs vorliegen und ob ein Auftragnehmer von einem Abschlagszahlungsanspruch im Prozess auf eine Schlussrechnungsklage umstellen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

3. Als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruches hat der AN dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.

4. Der AG muss im Prozess im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schlussrechnungsreife vortragen, um dem AN den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: