§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 13 Abs. 1 VOB/B

Jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt einen Mangel dar

BGH, Beschl. v. 30.07.2015 - VII ZR 70/14 IBR 2015, 539 = Baurechtsreport 9/2015, 33

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit auch dann einen Mangel darstellt, wenn der Wert der Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt.

2. Wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels ändert das allerdings nichts."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: