Wann verjähren Mängelansprüche, wenn keine Abnahme vorliegt?
OLG Nürnberg, Urt. v. 27.11.2013 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wann Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, wenn keine Abnahme durchgeführt wird.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von 5 Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt."
(Nr. 3 der Leitsätze des OLG Nürnberg)
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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