§§ 634, 635 BGB; § 4 Abs. 7 VOB/B

Zu §§ 634, 635 BGB; § 4 Abs. 7 VOB/BAuftragnehmer bestimmt auch bei § 4 Abs. 7 VOB/B Art und Weise der Mängelbeseitigung

BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 119/10 NJW 2013, 2013 = IBR 2013, 340 = NZBau 2013, 430

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftraggeber vor der Abnahme eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen kann und ob Kosten für eine unnötig aufwendige Methode der Mängelbeseitigung ersatzfähig sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Auftraggeber kann gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 VOB/B vor der Abnahme verlangen, dass bereits vorhandene Mängel beseitigt und das Werk vertragsgerecht hergestellt wird. Er kann jedoch, wie nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 1872 = NZBau 2011, 413 = ZfBR 2011, 550 = Baurecht 2011, 1336 = IBR 2011, 398).

2. Der sachkundig beratene Auftraggeber kann regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: