§ 635 BGB a.F.; § 307 BGB; § 13 Abs. 4 und 5 VOB/B

Vom Vertrag abweichende Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll

BGH, Urt. v. 27.09.2018 - VII ZR 45/17

IBR 2019, 11; IBR 2019, 23

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine vom Vertrag abweichende kürzere Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder ein Versehen darstellt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Eine von den Parteien unterschriebene Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) wird dagegen erfasst, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen und welchen Inhalt die Urkunde im Einzelnen hat.

2. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine vom Vertrag abweichende kürzere Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll eine vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder ein Redaktionsversehen darstellt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: