§ 651 BGB

§ 651 BGB Anwendung des Kaufrechts bei Herstellung und Lieferung von Bauteilen BGH, Urt. v. 23.07.2009 - VII ZR 151/08 NJW 2009, 2877 = IBR 2009, 575 = BauR 2009, 1851

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wann bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Bauteile, die für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, Kaufrecht anzuwenden ist und wann - ausnahmsweise - der Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts eröffnet ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern."

2.

"Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung."

3.

"Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: