§ 203, § 204 Abs. 1, § 768 Abs. 2 BGB Verjährungshemmung gegenüber Bürgen bei Verhandlungen über den Hauptanspruch BGH, Urt. v. 14.07.2009 - XI ZR 18/08 IBR 2009,
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
1. | wann der Bürgschaftsgläubiger mit dem Hauptschuldner, für den sich der Bürge verbürgt hat, Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB führt, |
2. | ob die dadurch im Verhältnis zwischen dem Bürgschaftsgläubiger und dem Hauptschuldner eingetretene Hemmung der Verjährung auch gegenüber dem Bürgen wirkt. |
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gem. § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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