§ 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B; § 12 Nr. 2 VOB/B

§ 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B; § 12 Nr. 2 VOB/B Voraussetzungen für einen "in sich abgeschlossenen Teil der Leistung" für eine Teilkündigung BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 212/07 IBR 2009, 570

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, wann eine Teilkündigung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zulässig ist, insofern also ein "abgeschlossener Teil der Leistung" vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, ist grundsätzlich für alle Klauseln einheitlich auszulegen (hier: "abgeschlossener Teil der Leistung" in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (Teilkündigung) und § 12 Nr. 2 VOB/B (Teilabnahme)).

2.

Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: