§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B, § 307 BGB

§§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B, §§ 307 BGB Zur Unwirksamkeit des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 212/07 Baurechts-Report 2009, 37 = IBR 2009, 566

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, ob § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der beklagte Auftraggeber verwendet ein Bauvertragsmuster, das in einzelnen Punkten die VOB/B abändert. Damit ist nach Ansicht des BGH die Möglichkeit eröffnet, die einzelnen Bestimmungen der VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu unterziehen (BGH, BauR 2007, 1404, 1406). Der Beklagte habe das Vertragsmuster in die Vertragsbeziehungen eingeführt und sei damit "Verwender" der VOB/B. Der § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B halte einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Verzinsung der Werklohnforderung nicht vereinbar sei und somit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße.