§ 199 Abs. 1 Nr. 2, § 426 Abs. 1 BGB

§ 199 Abs. 1 Nr. 2, § 426 Abs. 1 BGB Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich BGH, Versäumnisurt. v. 18.06.2009 - VII ZR 167/08 BauR 2009, 1458 = IBR 2009, 590, 591

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wann der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern entsteht und auf welche Umstände sich die Kenntnis des Ausgleichsberechtigten beziehen muss, damit die Verjährung zu laufen beginnt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld i.S.d. § 199 BGB entstanden."

2.

"Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: