§ 768 BGB; § 17 VOB/B; § 307 BGB

§ 768 BGB; § 17 VOB/B; § 307 BGB Zur Wirksamkeit von Bürgschaftsklauseln mit Ausschluss von § 768 BGB A. Vertragserfüllungsbürgschaft:BGH, Urt. v. 12.02.2009 - VII ZR 39/08 IBR 2009, 199 = Baurecht 2009, 809 B. Gewährleistungsbürgschaft:BGH, Urt. v. 16.06.2009 - IX ZR 145/08IBR 2009, 515 = Baurecht 2009, 1742

I. Die Urteile nehmen Stellung zu

der Frage, wie es sich auf die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede auswirkt, wenn bei einer Bürgschaftsklausel in einem Bauvertrag für den Bürgen Einreden gem. § 768 BGB ausgeschlossen sind.

II. Die Urteile haben folgende Leitsätze:

A. Für eine Vertragserfüllungsbürgschaftsklausel:

Urteil des BGH vom 12.02.2009:

1.

Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in AGB des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu bestellen und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugängig sind.

2.

Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Übrigen.

B. Für eine Gewährleistungsbürgschaftsklausel:

Urteil des BGH vom 16.06.2009:

1.