OLG Hamm - Urteil vom 27.09.2022
24 U 57/21
Normen:
BGB § 434 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2023, 30
NJW 2023, 2045
NJW 2023, 8
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 458/20

Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 24 U 57/21

DRsp Nr. 2022/16063

Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.2. Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13, NJW 2017, 1604 Rn. 31 ff.).

3. Ein Vertrag über die Herstellung von Fenstern und Türen und deren Einbau in ein neu errichtetes Gebäude ist rechtlich als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen, da es insbesondere dem Erwerber nicht in erster Linie um die Übergabe und Übereignung der Fenster und Türen geht, sondern gerade auch und vorrangig um die fachgerechte Herstellung des Gebäudes, zudem maßgeblich auch Fenster und Türen gehören.

Tenor