OLG München - Beschluss vom 25.03.2019
Verg 10/18
Normen:
GWB Art. 97 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GWB Art. 97 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 171; GWB Art. 97 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 172; GWB Art. 97 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 175 Abs. 2; VgV § 11 Abs. 1 S. 1; VgV § 20; BayUVollzG Art. 2; BayStVollzG Art. 4; EU VOB/A § 11a;
Fundstellen:
NZBau 2019, 538
ZfBR 2020, 94

Anforderungen an die Vergabe der Sicherheitstechnik für eine JVAVoraussetzungen des Absehens vom Regelfall der Losvergabe

OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen Verg 10/18

DRsp Nr. 2019/7484

Anforderungen an die Vergabe der Sicherheitstechnik für eine JVA Voraussetzungen des Absehens vom Regelfall der Losvergabe

1. Das Absehen vom Regelfall der Losvergabe erfordert eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange, wobei der Auftraggeber wegen der dabei anzustellenden prognostischen Überlegungen einen Beurteilungsspielraum hat, der im Nachprüfungsverfahren (nur) der rechtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018, 11 Verg 4/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2012, VII- Verg 100/11). (Rn. 44)2. Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe, allerdings können sich aus dem korrekt ausgewählten Auftragsgegenstand Belange ergeben, die der Auftraggeber bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann. (Rn. 46)3. Konkrete projektbezogene Besonderheiten wie z.B. ein hohes Risikopotential des Objekts können eine Gesamtvergabe rechtfertigen (hier: Sicherheitstechnik für eine JVA). (Rn. 59)4. Zur Problematik einer "wesentlichen Änderung" der Vergabeunterlagen, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordert. (Rn. 63 - 69)

Tenor

1.

Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 1. Oktober 2018, ., wird in Ziffer 1. und 2. aufgehoben.

2.

Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.