OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2017
7 D 105/14.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 5 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1-2; BNatSchG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1653

Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen durch Änderung des Flächennutzungsplans; Darstellung von Sonderbauflächen zur Windenergienutzung im Außenbereich; Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinflüssen (hier: Lärm)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 7 D 105/14.NE

DRsp Nr. 2017/13425

Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen durch Änderung des Flächennutzungsplans; Darstellung von Sonderbauflächen zur Windenergienutzung im Außenbereich; Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinflüssen (hier: Lärm)

1. Ein Plan zur Änderung des Flächennutzungsplans kann in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Normenkontrolle sein, wenn seine Darstellungen unmittelbar die Zulässigkeit der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergievorhaben steuern. Einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung von Sonderbauflächen zur Windenergienutzung im Außenbereich erfüllt daher eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, sodass es geboten ist, die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO insoweit bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen.2. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.