VG Stuttgart - Urteil vom 15.03.2022
11 K 14594/17
Normen:
LBO § 47 Abs. 1; LBO § 65; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 48; BImSchG § 51;

Bauaufsichtliches Einschreiten; Windkraftanlage; Periodischer Schattenwurf; schädliche Umwelteinwirkung; erhebliche Belästigungen; WKA-Schattenwurfhinweise

VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 14594/17

DRsp Nr. 2023/5933

Bauaufsichtliches Einschreiten; Windkraftanlage; Periodischer Schattenwurf; schädliche Umwelteinwirkung; erhebliche Belästigungen; WKA-Schattenwurfhinweise

Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand 23.01.2020" (WKA-Schattenwurfhinweise) entfalten im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Belästigungen" i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2018 - 10 S 186/18 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.10.2015 - 1 MB 22/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2021 - 1 A 10858/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 - OVG 11 N 54.17 -, juris; vorsichtiger OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226). Bei den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI handelt es sich weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention. Den WKA-Schattenwurfhinweisen sind weder substantiell fundierte Forschungsvorhaben vorausgegangen noch ist eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit feststellbar.

Die Klage wird abgewiesen.