Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand 23.01.2020" (WKA-Schattenwurfhinweise) entfalten im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Belästigungen" i. S. v. § 3 Abs. 1BImSchG (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2018 - 10 S 186/18 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.10.2015 - 1 MB 22/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2021 - 1 A 10858/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 - OVG 11 N 54.17 -, juris; vorsichtiger OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226).Bei den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI handelt es sich weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention.Den WKA-Schattenwurfhinweisen sind weder substantiell fundierte Forschungsvorhaben vorausgegangen noch ist eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit feststellbar.
Die Klage wird abgewiesen.
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