OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2009
8 C 10729/08.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 a Abs. 2; BauGB § 55; LBauO § 3 Abs. 3 Satz 1; 16. BImSchV;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 673

Baurecht: Abwägungsgebot; Bebauungsplan; DIN-Norm; DIN-ISO 9613-2; Eigentumsbelange; Fläche für die Landwirtschaft; Gewerbegebiet; Gleichbehandlung; Gliederung; Heilung; IFSP; IFSP-Festsetzung; Inhaltsbestimmung; Lärmschutzbelange; Ortsrandstraße; Textfestsetzung; Umlegung; Verkehrslärm; Verkehrslärmimmissionsbelastung; Verkehrskreisel; Verkündung; Verkündungsfehler

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 8 C 10729/08.OVG

DRsp Nr. 2009/7953

Baurecht: Abwägungsgebot; Bebauungsplan; DIN-Norm; DIN-ISO 9613-2; Eigentumsbelange; Fläche für die Landwirtschaft; Gewerbegebiet; Gleichbehandlung; Gliederung; Heilung; IFSP; IFSP-Festsetzung; Inhaltsbestimmung; Lärmschutzbelange; Ortsrandstraße; Textfestsetzung; Umlegung; Verkehrslärm; Verkehrslärmimmissionsbelastung; Verkehrskreisel; Verkündung; Verkündungsfehler

1. Wird in einem Bebauungsplan (hier: im Rahmen der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP)) auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Juli 2006, NuR 2007, S. 31 f.). 2. Genügt der Bebauungsplan diesen Anforderungen nicht, so kann der Verkündungsfehler durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden; einer erneuten Abwägung und eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf es nicht.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.