VG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2009
6 K 2490/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Eilrechtsschutz gegen sofort vollziehbare Zurückstellung des Bauantrags zur Umnutzung einer Schankwirtschaft in Spielhalle; unbegründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre

VG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 2490/09

DRsp Nr. 2010/324

Eilrechtsschutz gegen sofort vollziehbare Zurückstellung des Bauantrags zur Umnutzung einer Schankwirtschaft in Spielhalle; unbegründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung des Bauantrags. 2. Die Zurückstellung bedeutet für den Bauherrn eine eigenständige Beschwer, da sie der planenden Gemeinde bis zu 12 Monate Zeit verschafft, ein eingeleitetes Bebauungsplanverfahren zu Ende zu bringen und dabei die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Ablehnung des Bauantrags zu schaffen. An der Beseitigung dieser belastenden Folge hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse. 3. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB sieht ein besonderes Verfahren zu Gunsten der planenden Gemeinde vor. Im Gegenzug muss der Bauherr die Möglichkeit haben, die Frage, ob von diesem Verfahren zu Recht Gebrauch gemacht wurde, einer schnellen Klärung in einem effektiven Rechtsschutzverfahren zuzuführen. Dieses Ziel kann nur über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette: