VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2017
2 N 16.1741
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 17;

Erfolglosigkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 N 16.1741

DRsp Nr. 2018/13014

Erfolglosigkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan

1. Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus. Vielmehr muss hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.2. Nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms begründet für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben. Es verbietet sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärms führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist in erster Linie die konkrete örtliche Situation.3. Der Bebauungsplan tritt unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft.