VG Stuttgart - Urteil vom 13.05.2009
2 K 2399/08
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 125 Abs. 3; BauGB § 131; BauGB § 233 Abs. 3; BBauG § 173 Abs. 4; BauGB § 242 Abs. 1;

Erschließungsbeitrag - Überleitungsfähigkeit alter Baulinienpläne; Straßenfestsetzung im württembergischen Landesteil; Mehrfacherschließungsvergünstigung

VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 2399/08

DRsp Nr. 2009/26010

Erschließungsbeitrag - Überleitungsfähigkeit alter Baulinienpläne; Straßenfestsetzung im württembergischen Landesteil; Mehrfacherschließungsvergünstigung

Soweit nach württembergischen Recht eine Ortsstraße (lediglich) durch zwei gegenüberliegende Baulinien festgesetzt wurde, erschöpft sich deren "Weitergeltung" nach Inkrafttreten des BBauG im Anwendungsbereich von § 242 Abs. 1 BauGB; also bei der Frage, ob aufgrund eines früheren planentsprechenden Ausbaus von einer bei Inkrafttreten des BBauG beitragsfreien vorhandenen Straße auszugehen ist. Eine Überleitung der Baulinien kommt nur in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in Betracht. Dagegen kann einer Gemeinde nicht erschließungsbeitragsrechtlich die Überleitung der Baulinien als Straßenfestsetzung im Rahmen von § 125 BauGB entgegengehalten werden.

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 2. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009

am 13. Mai 2009 für R e c h t erkannt:

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts X vom 19.05.2008 bezüglich des Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flst. 56 (Erschließungsanlage S-straße) wird aufgehoben.