OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2017
2 A 2779/15
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; GO NRW § 68 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 2; BauNVO § 8; BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 4; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8, 11; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1284/15

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes; Abwägung der privaten und öffentlichen Belange i.R.d. Planung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 2 A 2779/15

DRsp Nr. 2018/140

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes; Abwägung der privaten und öffentlichen Belange i.R.d. Planung

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander notwendig. Hat die Gemeinde die Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; GO NRW § 68 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 2; BauNVO § 8; BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 4; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8, 11; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand