OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2017
7 A 2048/15
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2a S. 1-2; BauGB § 10; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 168
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 220/14

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts; Nachweis schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 7 A 2048/15

DRsp Nr. 2017/17439

Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts; Nachweis schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich

Ein Bebauungsplan muss ein städtebauliches Entwicklungskonzept berücksichtigen und bestimmte Arten der zulässigen baulichen Nutzung im Bereich zentraler Versorgungsbereiche festsetzen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2a S. 1-2; BauGB § 10; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts auf 1.300 m2 Verkaufsfläche.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 4718, Q.---------straße 69 in B. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.030 m2.