Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts auf 1.300 m2 Verkaufsfläche.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 4718, Q.---------straße 69 in B. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.030 m2.
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