OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2017
2 D 61/16.NE
Normen:
BauNVO § 4a Abs. 4 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2; BauNVO § 13; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 4 und Nr. 8 und Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 9; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 letzter Hs.; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14;

Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Großflächiger Einzelhandel - Lebensmittel; Grundkonzeption des Bebauungsplans als städtebaulich gerechtfertigt; Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der Bauleitplanung durch Abwägung; Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 2 D 61/16.NE

DRsp Nr. 2019/11889

Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel - Lebensmittel"; Grundkonzeption des Bebauungsplans als städtebaulich gerechtfertigt; Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der Bauleitplanung durch Abwägung; Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe

Eine Gemeinde kann im Rahmen der Festsetzung eines Sondergebiets eine Verkaufsflächenbegrenzung vornehmen, nicht gestattet ist lediglich eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe oder ihre isolierte zahlenmäßige Kontingentierung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4a Abs. 4 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2; BauNVO § 13; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 -2 und Nr. und Nr. und Nr. ;