OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2016
7 D 89/14.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 215; ROG § 1 Abs. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3;

Festsetzung eines Sondergebiets Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche für ein Plangebiet aufgrund eines Bebauungsplans; Raumordnungspläne als Regionalpläne; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 D 89/14.NE

DRsp Nr. 2016/17525

Festsetzung eines Sondergebiets "Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche" für ein Plangebiet aufgrund eines Bebauungsplans; Raumordnungspläne als Regionalpläne; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

1. Eine Nachbargemeinde kann als juristische Person i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 1. Alt. VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Eine Gemeinde kann sich gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem benachbarten Gemeindegebiet prozessual zur Wehr setzen. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.2. Wenn ein Regionalplan u.a. als Ziel bestimmt, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden dürfen, handelt es dabei nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB.