BVerwG - Beschluss vom 26.08.2019
4 BN 1.19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2020, 59
DÖV 2020, 37
NVwZ 2020, 326
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 56/18

Frage des Einsetzens der gemeindlichen Planungspflicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Raumordnungsziele; Planungsrechtliche Unzulässigkeit eines womöglich den Zielen der Raumordnung widersprechenden Vorhabens auch ohne gemeindliche Planung; Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen Divergenz; Großflächiger Einzelhandel

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 4 BN 1.19

DRsp Nr. 2019/14917

Frage des Einsetzens der gemeindlichen Planungspflicht im Hinblick auf die Verwirklichung der Raumordnungsziele; Planungsrechtliche Unzulässigkeit eines womöglich den Zielen der Raumordnung widersprechenden Vorhabens auch ohne gemeindliche Planung; Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen Divergenz; Großflächiger Einzelhandel

Eine gemeindliche Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten der "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <38>). Sie besteht nicht, wenn ein womöglich den Zielen der Raumordnung widersprechendes Vorhaben schon ohne eine gemeindliche Planung planungsrechtlich unzulässig ist.