VGH Bayern - Urteil vom 06.12.2019
15 N 18.636
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 250

Führen einer Bebauungsplanänderung zur Ausweisung einer bislang nicht bebaubaren Fläche (hier: öffentliche Grünfläche) als Bauland (hier: reines Wohngebiet); Abwägungsrelevanz des Interesses des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes bei Hinausgehen der tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung für diesen über eine bloße Bagatellbetroffenheit

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 15 N 18.636

DRsp Nr. 2020/1202

Führen einer Bebauungsplanänderung zur Ausweisung einer bislang nicht bebaubaren Fläche (hier: öffentliche Grünfläche) als Bauland (hier: reines Wohngebiet); Abwägungsrelevanz des Interesses des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes bei Hinausgehen der tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung für diesen über eine bloße Bagatellbetroffenheit

Führt eine Bebauungsplanänderung dazu, dass eine bislang nicht bebaubare Fläche (hier: öffentliche Grünfläche) als Bauland (hier: reines Wohngebiet) ausgewiesen wird, ist das Interesse des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes abwägungsrelevant, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung für diesen über eine bloße Bagatellbetroffenheit hinausgehen.

Tenor

I.

Der am 9. Februar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 38 "H ... - Deckblatt Nr. 6" der Stadt D ... ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 1;

Tatbestand