VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2009
8 S 1903/09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; OBS Stadt Stuttgart § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 188
DÖV 2010, 281
NVwZ-RR 2010, 179
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2799/09

Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn i.R.d. Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 8 S 1903/09

DRsp Nr. 2009/28435

Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn i.R.d. Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans

Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar keinen Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern nur einen Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen (a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2009 - 2 Bs 26/09 - BauR 2009, 1556).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 2799/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; OBS Stadt Stuttgart § 7 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.06.2009 zum Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes und zur Erstellung eines Mehrfamilienwohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage anzuordnen,