VGH Bayern - Urteil vom 27.10.2017
9 N 12.1003
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets; Überplanung von Außenbereichsgrundstücken; Abwägung der Nutzbarkeit einer Feldscheune auf dem Grundstück zur Einrichtung eines Hofmarktes als Nebenanlage

VGH Bayern, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 9 N 12.1003

DRsp Nr. 2018/12841

Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets; Überplanung von Außenbereichsgrundstücken; Abwägung der Nutzbarkeit einer Feldscheune auf dem Grundstück zur Einrichtung eines Hofmarktes als Nebenanlage

Tenor

I.

Der Bebauungsplan L... Nr. ... "A..." mit integriertem Grünordnungsplan des Antragsgegners wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung L... trifft.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den am 27. April 2011 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2011 durch Anhang an der Amtstafel bekanntgemachten Bebauungsplan L... Nr. ... "A..." mit integriertem Grünordnungsplan des Antragsgegners.