Gesamtheit von Abschlagsrechnungen als Schlußrechnung; Umdeutung einer Abschlagszahlungsklage
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 12 U 142/94
DRsp Nr. 1997/4253
Gesamtheit von Abschlagsrechnungen als Schlußrechnung; Umdeutung einer Abschlagszahlungsklage
Abschlagsrechnungen können in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen der "Prüfbarkeit" i.S. von § 14 Nr. 1 VOB/B erfüllen und als "Schlußrechnung" genügen, wenn sie sämtliche vom Unternehmer ausgeführten Leistungen enthalten und sich deshalb eine weitere zusammenfassende Rechnung erübrigt (Ingenstau/Korbion, § 16/B Rdn. 96 f.; Nicklisch/Weick, § 16 Rdn. 32; BGH, NJW 1975, 1701; OLG Köln, ZfBR 1993, 27; NJW-RR 1992, 1375).Nach Einstellung der Arbeiten und zwischenzeitlicher Fertigstellung des Bauvorhabens durch Drittfirmen kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlungen gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1VOB/B verlangen (Werner/Pastor, Rdn. 1065; Ingenstau/Korbion, § 16/B Rdn. 75 f.). Fällig ist aber die Werklohnforderung trotzdem, weil nunmehr ein "Abrechnungsverhältnis" vorliegt, das die Fertigstellung der restlichen Arbeiten und ihre Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich macht (BGH, NJW 1987, 382). Die Klage auf Abschlagszahlung kann dann umgedeutet werden in eine solche auf Schlußzahlung. Eine solche Umdeutung ist unbedenklich zulässig, zumal der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Anspruch auf Schlußzahlung keine Klageänderung nach § 263ZPO ist (Werner/Pastor, Rdn. 1065 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1433).