VGH Bayern - Beschluss vom 16.06.2009
6 CS 08.3257
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; VwGO § 147; BauGB § 127; BauGB § 133 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 242 Abs. 1; KAG Art. 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 S 08.1013

Heranziehung des Eigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der an das Grundstück angrenzenden Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 6 CS 08.3257

DRsp Nr. 2011/215

Heranziehung des Eigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der an das Grundstück angrenzenden Anlage

1. Wenn die beitragsrechtliche Beurteilung einer Straßenbaumaßnahme überhaupt einen bei der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belang berühren sollte, so käme diesem ein solch geringes Gewicht zu, dass ein - unterstellter - Mangel im Abwägungsvorgang nach dem entsprechend anzuwendenden § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wohl unbeachtlich wäre.2. Für das Erschlossensein eines Anliegergrundstücks (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 wie auch § 133 Abs. 1 BauGB) reicht es regelmäßig aus, wenn die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage für Kraftfahrzeuge überhaupt befahrbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen- und kleinere Kraftwagen zutrifft oder auch Großfahrzeuge einschließt.3. Allein der Umstand, dass eine Kommune ursprünglich von einer dem Ausbaubeitragsrecht unterfallenden Baumaßnahme ausgegangen war und dementsprechend zunächst Ausbaubeitragsbescheide erlassen hatte, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Anlieger darauf, von der Auferlegung eines Erschließungsbeitrags verschont zu bleiben, auch wenn das wegen des geringeren Gemeindeanteils zu höheren Beiträgen führt.