BVerwG - Urteil vom 02.12.1977
IV C 55.75
Normen:
BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1978, 133
BRS 37 Nr. 140
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 25
DRsp V(527)224
VerwRspr 29, 968
ZMR 1979, 373
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg - Urteil vom 28.03.1973 - R/O 304 III 70,
VGH Bayern, vom 06.03.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 128 VI 73

Hinreichende Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und deren Grenzen in der Erschließungsbeitragssatzung [Beleuchtung]; Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

BVerwG, Urteil vom 02.12.1977 - Aktenzeichen IV C 55.75

DRsp Nr. 2009/19411

Hinreichende Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und deren Grenzen in der Erschließungsbeitragssatzung [Beleuchtung]; Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

1. Die Einrichtung einer Beleuchtung muß in der Ortssatzung als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festgelegt sein, wenn für die Beleuchtung Beiträge erhoben werden sollen (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177). 2. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen; die (landesrechtliche) Verjährungsfrist gibt für eine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung nichts her (im Anschluß an das Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 BBauG § 132 Nr. 20). 3. Durch eine rückwirkende Änderung der Herstellungsmerkmale kann eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (im Anschluß an das Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18).

Normenkette:

BBauG § 132 Nr. 4;

Gründe: