OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2017
7 D 8/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 18 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; BWaldG § 2 Abs. 1 S. 1; BWaldG § 2 Abs. 2 S. 4;

Hinterlandbebauung mit ca. 52 Wohneinheiten auf einer durch Kleingärten und Gärten genutzten Freifläche als Plangebiet im Bebauungsplan; Festsetzungen zur Gebäudehöhe; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen i.R.d. Rechtsstaatsprinzips

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 7 D 8/16.NE

DRsp Nr. 2017/17440

Hinterlandbebauung mit ca. 52 Wohneinheiten auf einer durch Kleingärten und Gärten genutzten Freifläche als Plangebiet im Bebauungsplan; Festsetzungen zur Gebäudehöhe; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen i.R.d. Rechtsstaatsprinzips

Bebauungspläne müssen dem Gebot hinreichender Bestimmtheit sowohl in zeichnerischer als auch textlicher Hinsicht genügen. Diesem Anfordernis genügt ein Bebauungsplan, wenn hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellt, die bestimmt oder bestimmbar sind.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. der Stadt L1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 18 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; BWaldG § 2 Abs. 1 S. 1; BWaldG § 2 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand