OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2017
10 D 84/15.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 11; GG Art. 14;

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Städtebauliche Erforderlichkeit einer Sondergebietsfestsetzung; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Vergrößerung der Verkaufsfläche Lebensmittel-Discountmarkt; Vergleich der konkreten Festsetzungen für das Sondergebiet mit der jeweiligen abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung des in Frage kommenden Baugebietstyps; Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Plangeber; Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 10 D 84/15.NE

DRsp Nr. 2018/677

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Städtebauliche Erforderlichkeit einer Sondergebietsfestsetzung; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Vergrößerung der Verkaufsfläche Lebensmittel-Discountmarkt; Vergleich der konkreten Festsetzungen für das Sondergebiet mit der jeweiligen abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung des in Frage kommenden Baugebietstyps; Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Plangeber; Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung

Zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung steht den Gemeinden ein Katalog von Baugebietstypen und zur weiteren notwendigen Differenzierung das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zur Verfügung. Durch die Reduzierung auf nur eine Nutzungsart könnte der Plangeber im Wege der Angebotsplanung eine bestimmte Nutzung von Grundstücken quasi erzwingen. Gerade bei Überplanungen des Bestandes wegen einer vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzungsänderung liefe dies im Ergebnis auf eine unzulässige Negativplanung im Gewand einer positiven Festsetzung hinaus.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. "Sondergebiet kleinflächiger Lebensmittelmarkt M.-Straße" der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.