Wichtig ist es hier, dass der Architekt, der sich gegen den Haftungsanspruch zur Wehr setzen will, den Umfang der ihm übertragenen Verpflichtungen genau darlegt, insbesondere, welche Leistungsphasen Gegenstand des Auftrags sind. Bei mündlicher Auftragserteilung treten häufig Schwierigkeiten auf. Für den Umfang des erteilten Auftrags ist aber im Gewährleistungsprozess der Bauherr/Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.
Allerdings ist auch zu beachten, dass ein Rückschluss von der Höhe des Honorars auf den Umfang der übertragenen Pflichten generell nicht zulässig ist. Sofern im Vertrag nicht ausdrückliche Einschränkungen enthalten sind, haftet der Architekt trotz reduziertem Honorar grds. voll.
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