Das Verschulden

Hier ist auf die Ausführungen unter Teil 17/3.3.12 zu verweisen.

Auch auf §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB ist der von der Schuldrechtsreform unberührt gebliebene § 254 BGB uneingeschränkt anzuwenden.

Mitverschulden

Neben dem bereits oben unter Teil 17/3.3.8.2 ausführlich erörterten Einwand, dass der Architekt selbst die Mängelbeseitigung wesentlich günstiger hätte durchführen können, ist hier vor allem darzustellen, dass entweder die geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten unangemessen hoch sind, oder aber der Schaden sich dadurch vergrößert hat, dass der Auftraggeber/Bauherr pflichtwidrig Schadensbegrenzungsmaßnahmen unterlassen hat, z.B. eine rechtzeitige Reparatur, die Folgeschäden verhindert hätte.