Hier ist im Wesentlichen auf die Übersicht unter Ziffer 17/3.3.8 zu verweisen.
Soweit es um die Frage der Abnahme geht, kann allerdings der Architekt gegenüber Schadensersatzansprüchen nicht den Einwand einer rügelosen Abnahme erheben; die Abnahme lässt nämlich Schadensersatzansprüche unberührt, § 640 Abs. 2 BGB (BGH v. 04.11.1973, NJW 1974, 143).
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