Auf die Unterscheidung zwischen einem Mangel am Architektenwerk und einem Mangel am Bauwerk wurde bereits oben unter Ziffer 17/3.3.9 hingewiesen. In der Klageerwiderung muss der Architekt ggf. herausarbeiten, dass die von ihm selbst erbrachten Leistungen (Planung, Koordination und/oder Überwachung) objektiv ordnungsgemäß erbracht wurden, so dass der Rückschluss von einem Mangel am Bauwerk auf eine fehlerhafte Planung etc. widerlegt wird.
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