Auch hier gelten die Ausführungen zur Architektenhonorarklage, Ziffer. 14/3.4.3, sinngemäß.
Ein Teilanerkenntnis in Form eines Zug-um-Zug-Verurteilungsantrags kommt hier selbst dann nicht in Betracht, wenn der Architekt noch offene, möglicherweise auch noch nicht abgerechnete und daher nicht fällige Honoraransprüche geltend machen will. Da diese Honoraransprüche nur auf Geld gerichtet sind, muss der Architekt in diesem Fall umgehend die Fälligkeit seiner Forderung herbeiführen und ggf. aufrechnen.
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