Die Beweislast folgt grundsätzlich der Darlegungslast, d.h., wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen beweisen, wenn sie von der Gegenseite in gebotener Form bestritten werden. Nach diesen Grundsätzen muss der Architekt beweisen, dass
er eine objektive feststehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, |
den Bauherrn/Auftraggeber ein Mitverschulden an dem Schaden oder seiner Höhe trifft und |
ggf. Sowiesokosten bei der Berechnung des Schadens mindernd zu berücksichtigen sind. |
Besondere Bedeutung kommt bei Haftungsprozessen gegen Architekten dem Anscheinsbeweis zu. Dieser Beweis ist eine Form des Indizienbeweises und stellt keine Umkehrung der Beweislast dar, sondern gehört in den Bereich der Beweiswürdigung. Diese Beweiserleichterung ist auf Sachverhalte anwendbar, die nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweisen, und bei denen aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann.
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