VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2019
8 S 2792/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26; BauNVO § 5; BnatSchG § 44;
Fundstellen:
BauR 2020, 588
DÖV 2020, 290

Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Vereinbarkeit einer Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplanmit mit dem Gleichheitsgebot; Vereinbarkeit von Festsetzung von Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung eines Straßenkörpers in einem Bebauungsplan mit dem Grundsatz der Bestimmtheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 S 2792/17

DRsp Nr. 2020/364

Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Vereinbarkeit einer Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplanmit mit dem Gleichheitsgebot; Vereinbarkeit von Festsetzung von Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung eines Straßenkörpers in einem Bebauungsplan mit dem Grundsatz der Bestimmtheit

1. Die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Gemeinde zum Vollzug des Bebauungsplans ein die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren eingeleitet hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 -, LKRZ 2009, 262).2. Die Festsetzung von Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung eines Straßenkörpers in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) genügt nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit, wenn sie unter den Vorbehalt einer erst bei der Durchführung des Bebauungsplans festzustellenden Erforderlichkeit gestellt ist.

Tenor