Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand

In der Regel kein einfaches Bestreiten

Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gelten alle Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden. Aus dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde und Sachnähe heraus ergibt sich, dass der Architekt sich im Regelfall nicht mit einfachem, unsubstanziierten Bestreiten begnügen darf. Er muss sich insbesondere auch mit Vermutungen des Klägers auseinandersetzen, die dieser zulässigerweise vorbringen darf (BGH v. 10.11.1988; Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 1 zu § 528 ZPO). Ferner muss der beklagte Architekt sich auch konkret zu allen Unterlagen äußern, auf die der Kläger in der Klageschrift Bezug nimmt, insbesondere solche, die der Kläger selbst nicht in Besitz hat.

Wesentlicher Inhalt des Sachvortrags

Im Wesentlichen muss sich der Sachvortrag des Architekten in der Klageerwiderung auf folgende Gesichtspunkte konzentrieren:

Abtretung

Ist der Kläger überhaupt Inhaber von Ansprüchen?

Zu untersuchen ist dabei, ob ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen ist und ob der Kläger - noch - Inhaber von Mängelrechten ist oder diese durch Abtretung verloren hat.

Nacherfüllung

Liegt ein Sachmangel vor?