OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2022
19 U 87/20
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 91a;
Fundstellen:
BauR 2023, 1990
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/19

Schadensersatzansprüche gegen einen ArchitektenGesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Architekten gegen einen bauausführenden UnternehmerVerletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 19 U 87/20

DRsp Nr. 2023/1242

Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Architekten gegen einen bauausführenden Unternehmer Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer scheidet aus, wenn der Architekt dem Bauherrn (nur) wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung (entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 2002) auf Schadensersatz haftet, weil mögliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen der Verletzung von Pflichten, die den Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 HOAI 2002 entsprechen, und mögliche Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen die bauausführenden Unternehmer verjährt sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.5.2020 - 3 O 141/19 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

2. 3. 4.