OVG Sachsen - Beschluss vom 02.06.2009
1 B 222/09
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 17 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2009, 1785 (LS)

Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 B 222/09

DRsp Nr. 2009/14845

Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 17 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre des Antragsgegners vom 26.8.2008 für das Bebauungsplangebiet "..........straße" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen gleichzeitig erhobenen Normenkontrollantrag (1 C 3/09).

Sie beabsichtigt, das im Bebauungsplangebiet liegende Flurstück Nr. F1 der Gemarkung mit einer Biogasanlage zu bebauen. Eine entsprechende Genehmigung beantragte sie mit am 16.10.2008 bei der Landesdirektion Chemnitz eingegangenen Unterlagen, nachdem eine ihr am 2.11.2004 hierfür erteilte Genehmigung infolge Zeitablaufs erloschen war.