OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.04.2009
1 MN 289/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14; BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 116
BauR 2009, 1421

Veränderungssperre für praktisch gemeindeweiten Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen: Aufstellungsbeschluss; Aushang; Bekanntmachung, ortsübliche; Intensivtierhaltung; Schweinemastanlage; Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 1 MN 289/08

DRsp Nr. 2009/11202

Veränderungssperre für praktisch gemeindeweiten Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen: Aufstellungsbeschluss; Aushang; Bekanntmachung, ortsübliche; Intensivtierhaltung; Schweinemastanlage; Veränderungssperre

Will eine Gemeinde durch einfachen Bebauungsplan praktisch gemeindeweit die Zulassung von Tierhaltungsanlagen steuern, setzt eine zur Sicherung dieser Planung eingesetzte Veränderungssperre jedenfalls voraus, dass schon bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets für die Ansiedlung solcher Anlagen ins Auge gefasst sind.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 14; BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 57 "Sondergebiet Tierhaltungsanlagen" der Antragsgegnerin.

Er beabsichtigt die Errichtung einer Schweinemastanlage auf dem Flurstück 48/4, Flur 1, Gemarkung C. (nach dem Liegenschaftskataster inzwischen aufgeteilt in die Flurstücke 48/6 des Antragstellers und 48/7 eines vormaligen Partners). Nach dem Eilantrag geht es um 2.560 Mastschweine; die von der Antragsgegnerin vorgelegte "Anzeige einer beabsichtigten Baumaßnahme" vom 18. September 2008 geht demgegenüber von 7.560 Mastschweineplätzen aus. Die Stallanlagen sind in einem Lageplan zur Anzeige mit 114,71 m x 70,34 m bemaßt.